Kann die Maßnahme für sogenannte "Begleitkinder" bewilligt werden?

Die Mitaufnahme von Kindern im Rahmen einer Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme kommt in Betracht, wenn:

  • keine Möglichkeit der anderweitigen Betreuung/ Versorgung besteht, oder
  • eine Verbesserung der belasteten Mutter-Kind-Beziehung angestrebt wird, oder
  • eine psychische Störung durch eine maßnahmebedingte Trennung zu befürchten ist, oder 
  • wegen einer besonderen familiären Situation die Trennung der Mutter/des Vaters vom Kind unzumutbar ist, oder
  • neben der Mutter/dem Vater auch das Kind behandlungsbedürftig ist und seiner Indikation entsprechend behandelt werden kann.

Kinder, die an einer Mutter-/Vater-Kind Maßnahme teilnehmen, sind keine Begleitpersonen im Sinne des §11 Absatz 3 SGB V (§ 38 SGB V in Verbindung mit § 54 Absatz 2 SGB IX). Diese Formulierungen hat der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen in den Abschnitten 3.5.1. bzw. 4.5.1. der "Begutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation" vom Oktober 2005 übernommen.