Privatkliniken nach § 30 GewO

In der BDPK-Facharbeitsgruppe „Privatkliniken § 30 Gewerbeordnung (GewO“) wirken Kliniken zusammen, die nach § 30 GewO zugelassen sind, aber keinen Versorgungsvertrag mit gesetzlichen Sozialversicherungsträger haben und nicht in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen sind. Die Themen dieser Arbeitsgruppe unterscheiden sich von denen der nach  § 108 SGB V zugelassenen Vertragskrankenhäuser.